Ehrenfriedhof

Der Ehrenfriedhof

Die folgenden Informationen wurden entnommen aus: Holger Frerichs, „Dokumentation zum Projekt Überprüfung Gräber der ausländischen Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 1939 -1950 im Landkreis Friesland“, S. 306 - 308

Das „Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber“ (Kriegsgräbergesetz) vom 27. Mai 1952 und das nachfolgende „Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“ (Gräbergesetz) vom 1. Juli 1965 (in der Neufassung vom 9. August 2005) mit dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bilden die gesetzliche Grundlage für den Ehrenfriedhof.

 

Die genannten Gräber sind durch ein unbefristetes Ruherecht geschützt. Insoweit besteht betreffs des Bundeslandes, in dem das Grabgrundstück liegt, eine öffentliche Last.

Die Länder haben durch die politischen Gemeinden die in ihrem Gebiet liegenden Gräber

festzustellen, in Listen nachzuweisen und durch Anlegung, Instandsetzung und Pflege zu erhalten.

Der Bund erstattet den Ländern die für diese Maßnahmen notwendigen Aufwendungen.

Das Gräbergesetz dient nach §1 Absatz 1 „dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.“

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